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Universität Tübingen - Juristische Fakultät

MAGISTERSTUDIENGANG
FÜR IM AUSLAND GRADUIERTE JURISTEN

(LL.M. - Programm)
Stand: März 1997

Inhalt
Tübingen und Umgebung
Universität und Juristische Fakultät Tübingen
Der Magisterstudiengang im Überblick
Voraussetzungen für die Zulassung zum LL.M. - Programm
Organisation des Studiums
Allgemeiner Studienplan für Studierende im regulären Studium
Wichtiger Hinweis an Interessenten
Bewerbungsformular

LL.M. Programm


Herausgeber:

Juristische Fakultät der Universität Tübingen, Dekanat, Wilhelmstraße 7, Neue Aula, D-72074 Tübingen, Deutschland
Telefon: (+49) 7071/29-72545
Fax: (+49) 7071/29-6777
E-mail: dekanat@jura.uni-tuebingen.de(dekanat@jura.uni-tuebingen.de)

 

I. Tübingen und Umgebung

Tübingen ist mit rund 90 000 Einwohnern insgesamt sowie mit rund 70 000 Einwohnern im Kernbereich eine relativ kleine Stadt - die Universität dominiert das Erscheinungsbild und natürlich auch die kulturellen Ereignisse. Neben den Universitätsgebäuden, die über die ganze Stadt verstreut sind (die Juristische Fakultät befindet sich im wesentlichen in der klassizistischen Neuen Aula, Wilhelmstr. 7), findet sich eine malerische mittelalterliche Altstadt mit Stiftskirche und Schloß, der Neckar mit Hölderlinturm und Stocherkähnen und ganz allgemein eine reizvolle Umgebung, die zu Ausflügen und Wanderungen einlädt. Tübingen verfügt über zwei Theater, fünf Kinos sowie über einen Konzertsaal (in der Neuen Aula), darüberhinaus über zahlreiche Lokale, Vereine und Initiativen, die vielfältige Aktivitäten bieten.

Die Universität selbst unterhält ein Sportinstitut, in dem zahlreiche Kurse (z.B. Gymnastik und Fitnesstraining) kostenlos angeboten werden und wo auch Tennis gespielt werden kann. Daneben gibt es mehrere studentische Orchester und Chöre, ein Zeicheninstitut, Museen und Sammlungen. Die Tübinger Universitätsbibliothek besitzt mehrere Millionen Bände, z.T. wertvolle Handschriften, aber auch Ausgaben aus den Bereichen Literatur, Belletristik und Kunst. Ein spezieller Studienführer, der beim Dekanat erworben werden kann, gibt auch über die vielfältigen ärztlichen Beratungsmöglichkeiten Auskunft.

Neckarfront

Verkehrsmäßig ist Tübingen an zwei Autobahnen angebunden. Der Stuttgarter Flughafen ist nur wenige Kilometer entfernt. Mit der Bahn fährt man bis Stuttgart etwa eine Stunde. Von dort aus bestehen Anschlüsse zu allen großen deutschen Städten. Innerhalb Tübingens bewegt man sich meist zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Für größere Distanzen gibt es Busse. Für den Autoverkehr ist die Tübinger Innenstadt weniger geeignet. Parkplätze sind knapp.


 

II. Universität und Juristische Fakultät Tübingen

Attempto Die Universität Tübingen ist eine der ältesten Universitäten des deutschsprachigen Raumes. Sie wurde im Jahre 1477 von dem württembergischen Herzog Eberhard im Barte gegründet - schon damals mit einer Juristischen Fakultät. Aus den Reihen der Tübinger Studenten und Lehrer sind so berühmte Namen wie Kepler, Melanchthon, Hegel, Hölderlin, Schelling, Mörike, Vischer, David Friedrich Strauss hervorgegangen. Heute bestehen 17 Fakultäten. Sie umfassen fast alle geistes- und medizinisch/naturwissenschaftlichen Fächer.

Die Juristische Fakultät ist eine der ältesten und auch eine der größten der Universität. Berühmte Namen aus früheren Jahrzehnten sind beispielsweise Robert v. Mohl und Philipp Heck. 25 Professoren, etwa ebenso viele Lehrbeauftragte aus der Praxis sowie rund 100 Assistenten und Hilfskräfte sind heute an der Fakultät tätig. Pro Semesterwoche werden weit über 80 Lehrveranstaltungen mit je einer Dauer von 1-5 Stunden angeboten. Die Namen der gegenwärtig an der Fakultät Lehrenden und das Lehrprogramm des laufenden Semesters kann man dem Vorlesungsverzeichnis und dem Vorlesungskommentar entnehmen, die beim Dekanat der Fakultät zu erwerben sind.

Das Studium der Rechtswissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist - im Gegensatz zu anderen Ländern, aber auch zu manchen anderen Fächern in Deutschland - für den Studenten relativ frei gestaltbar. Die Wissenvermittlung erfolgt in erster Linie in Vorlesungen und Kursen, die vom Studenten selbständig vorbereitet und vertieft werden müssen. Daneben werden Fallbesprechungen in Kleingruppen, welche Assistenten abhalten, angeboten. Neben den Vorlesungen gibt es Übungen, in denen erlerntes Wissen an praktischen Fällen angewandt und überprüft wird. Im Rahmen dieser Veranstaltungen fertigen die Studenten Hausarbeiten und Klausuren an, um einen Übungsschein zu erhalten, der seinerseits für die Zulassung zum Examen gebraucht wird. Der Vertiefung der Kenntnisse, dem Erlernen der Technik wissenschaftlicher Arbeit sowie dem Beginn selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen die Seminare. In ihnen haben Studenten schriftliche Referate abzuliefern, die in der Regel auch vorzutragen und in der Diskussion zu verteidigen sind.

Die deutschen Studenten müssen i.d.R. bis zum Ende des vierten Semesters (2. Jahr) Anfängerübungen (Grundkurse) im Zivilrecht, Strafrecht sowie Öffentlichen Recht absolvieren. Diese "Anfängerscheine" dienen zur Zulassung für die Vorgerücktenübungen in denselben Fächern, deren Bestehen u.a. Zulassungsvoraussetzung für das Examen ist. Die Mindeststudienzeit beträgt 7 Semester (3 1/2 Jahre). Der Studienplan der Juristischen Fakultät ist auf eine Regelstudienzeit von 8 Semestern ausgerichtet. Der durchschnittliche deutsche Jurist studierte bisher 10-11 Semester und meldete sich dann zum Abschlußexamen, der Ersten juristischen Staatsprüfung. Durch die Einführung einer neuen Prüfungsregelung (sog. Freischuß) setzt sich seit einigen Semestern ein Trend zum Abschluß des Studiums schon tatsächlich nach dem 8. Semester durch.


 

III. Der Magisterstudiengang im Überblick

(1.) Kurzbeschreibung des LL.M. - Programms

Das LL.M.-Programm, das die Juristische Fakultät anbietet, ist auf die Interessen von im Ausland graduierten Juristen zugeschnitten. Es ist im festen Zeitraum von einem Studienjahr, also in 2 Semestern (von Oktober bis Juli) zu bewältigen. Außer dem LL.M.-Grad und unabhängig von ihm können im Ausland graduierte Juristen an der Tübinger Fakultät den juristischen Doktorgrad erwerben (Dr. iur.); die nötige Zeit hierfür beträgt mindestens zwei Jahre, öfters weit länger.

Obwohl es sich beim LL.M. -Programm um einen Studiengang handelt, der grundsätzlich ausländischen Juristen vorbehalten ist, nehmen die LL.M.-Kandidaten am normalen Studienbetrieb ihrer deutschen Kommilitonen teil. Sie besuchen dieselben Veranstaltungen, dieselbe Bibliothek, dieselbe Mensa. Die ausländischen Juristen haben also ausreichend Gelegenheit, den deutschen Studienalltag und natürlich auch deutsche Studierende kennenzulernen.

Stadtkirche

Für die Teilnehmer am LL.M.-Programm fallen, wie generell für das Studium in Deutschland, keine Studiengebühren an. Zu entrichten ist lediglich ein geringer Beitrag pro Semester für das Studentenwerk, bestimmt für dessen soziale Aufgaben.

 

(2.) Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen für den Aufbaustudiengang für außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes graduierte Juristen

(Magisterprüfungsordnung, MagPrO, vom 19. Dezember 1984)

§ 1 Zweck der Prüfung

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes graduierte Juristen können sich an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen einer Magisterprüfung unterziehen. Die Prüfung dient dem Nachweis, daß der Kandidat Grundzüge des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts beherrscht, ein Teilgebiet anhand eines ausgewählten Rechtsproblems exemplarisch vertiefen und selbständig wissenschaftlich arbeiten kann.

§ 2 Akademischer Grad

Ist die Magisterprüfung bestanden, verleiht die Juristische Fakultät der Universität Tübingen den akademischen Grad Legum Magister, abgekürzt: LL.M.

§ 3 Studiendauer

Das Aufbaustudium umfaßt einschließlich der Prüfungszeit ein Wintersemester und das nachfolgende Sommersemester (Studienjahr).

§ 4 Zulassung zum Aufbaustudium

(1) Zum Aufbaustudium dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die einen erfolgreichen Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium vergleichbaren und gleichwertigen juristischen Studiums an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie die für Studium und Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

(2) Über die Zulassung zum Aufbaustudium entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem Fakultätsbeauftragten für das Magisterstudium. Der Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium muß ein Professor oder Privatdozent der Juristischen Fakultät sein, der hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig ist; er wird vom Fakultätsrat für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.

§ 5 Pflichtlehrveranstaltungen, Studienbegleitende Prüfungen

(1) Ein ordnungsgemäßes Studium (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) ist gegeben bei erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Juristischen Fakultät im Umfange von mindestens

1. 10 Semesterwochenstunden im ersten Studiensemester, einen der Grundkurse I der Juristischen Fakultät, Fallbesprechung eingeschlossen;

2. 8 Semesterwochenstunden im zweiten Studiensemester, eingeschlossen die Fortsetzung des im ersten Studiensemester gewählten Grundkurses. Die Teilnahme an einem Seminar, in dem ein Referat erstattet wird, das mit dem Thema der Magisterarbeit zusammenhängt, wird nicht auf die Pflichtwochenstundenzahl angerechnet.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 wird der Studienerfolg in den einzelnen Lehrveranstaltungen nach Wahl des für die Veranstaltung Verantwortlichen durch mündliche Prüfung von ca. 20 Minuten oder durch eine ca. zweistündige Klausur festgestellt.

(3) Die Prüfung des Studienerfolgs in den zu wählenden Grundkursen I/II erfolgt durch eine Klausur, die einmal wiederholt werden kann; die Klausuren können der mit dem Grundkurs II verbundenen Anfängerübung entstammen.

(4) In jedem der beiden Studiensemester soll der Kandidat erfolgreich an mindestens einer zwei-semester-wochenstündlichen Lehrveranstaltung eines Rechtsgebiets teilgenommen haben, das nicht mit dem gewählten Grundkurs-Rechtsgebiet zusammenhängt.

(5) In besonderen Fällen kann der Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium im Einvernehmen mit dem Dekan auf Antrag des Magisterstudenten bestimmen, daß an die Stelle der Pflicht zur Teilnahme an einem gewählten Grundkurs I/II die Pflicht zur Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen tritt. Auch für diesen Fall ist sicherzustellen, daß die Prüfung des Studienerfolgs in den bestimmten Fächern bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden kann.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. Der erfolgreiche Abschluß des in § 4 Abs. 1 genannten Studiums;
2. ein ordnungsgemäßes Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen gemäß § 5;
3. die Vorlage der Magisterarbeit in deutscher Sprache (§ 8 Abs. 2).

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Dekan. Bei der Entscheidung über die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 ist der Dekan an seine Beurteilung gemäß § 4 Abs. 2 gebunden.

§ 7 Prüfungsleistungen für die Abschlußprüfung, Meldung

(1) Die Prüfungsleistungen für die Abschlußprüfung bestehen aus
a) einer Magisterarbeit,
b) einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Meldung zur Prüfung einschließlich der Abgabe der Magisterarbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) hat spätestens sechs Wochen vor Ende des Vorlesungszeitraums des Sommersemesters zu erfolgen. Anderfalls geht das Recht, geprüft zu werden, verloren.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird mit der Magisterarbeit abgelegt. Bei Einreichung hat der Kandidat eine Erklärung darüber abzugeben, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt hat.

(2) Mit der Magisterarbeit soll der Kandidat seine Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Beschäftigung mit einem ausgewählten Rechtsproblem nachweisen. Das Thema der Arbeit wählt der Kandidat in Absprache mit einem Professor oder einem Privatdozenten der Juristischen Fakultät, der sich damit auch zur Betreuung der Arbeit bereit erklärt.

(3) Die Arbeit wird durch zwei Professoren bzw. Privatdozenten der Juristischen Fakultät begutachtet, die vom Dekan bestimmt werden. Als Erstgutachter soll der Dekan den Betreuer der Magisterarbeit bestimmen.

(4) Die Arbeit ist wie folgt zu bewerten:

summa cum laude = ausgezeichnet (1)
magna cum laude = sehr gut (2)
cum laude = gut (3)
rite = genügend (4)
insufficienter = ungenügend (5).

Weichen die Bewertungen der Berichterstatter voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Beurteilt einer der Prüfer die Arbeit als insufficienter, der andere aber als rite oder besser, so bestimmt der Dekan einen dritten Berichterstatter, dessen Bewertung bei der Bestimmung der Durchschnittsnote mit einzubeziehen ist. Beurteilen jedoch zwei Gutachter die Arbeit mit rite, ein dritter Gutachter mit insufficienter, so ist die Durchschnittsnote 4,0.

(5) Wird die Arbeit nicht mindestens von zwei Prüfern mit mindestens rite bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall ist der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die in deutscher Sprache abzulegende mündliche Prüfung erstreckt sich auf

1. das Rechtsgebiet der Magisterarbeit.

2. ein vom Kandidaten zu wählendes Rechtsgebiet, das nicht mit dem Prüfungsfach gemäß Nr. 1 zusammenhängt.

(2) Der Prüfungsausschuß, der die Prüfung abnimmt, besteht aus zwei vom Dekan zu bestimmenden Professoren bzw. Privatdozenten der Juristischen Fakultät; der Betreuer der Magisterarbeit soll zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt werden. Der Dekan bestimmt den Vorsitzenden. Die Prüfung dauert in der Regel je Prüfungsgebiet und Kandidat eine halbe Stunde.

(3) Die mündliche Prüfung soll vor Ende des Vorlesungszeitraums des Sommersemesters erfolgen.

(4) Für jedes Prüfungsfach ist eine Einzelnote gemäß § 7 Abs. 4 festzusetzen. Aus den beiden Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet.

(5) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistung in dem Gebiet nach Abs. 1 Nr. 2 mit insufficienter bewertet worden ist oder die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung schlechter ist als 4,0.

(6) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

§ 10 Gesamtnote

Aus der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung und der Durchschnittsnote für die Magisterarbeit wird die Gesamtnote nach dem arithmetischen Mittel gebildet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = summa cum laude;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = magna cum laude;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = cum laude;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = rite.

Erreicht das Gesamtergebnis nicht 4,0, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Eine Prüfungsleistung gilt als mit insufficienter bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen den Prüfern oder dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht weden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärzlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

Für Fristüberschreitung bei der Magisterarbeit gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit insufficienter bewertet.

Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bekannt, ist die Prüfung für ungültig zu erklären. Ein bereits ausgehändigtes Magisterdiplom ist einzuziehen.

Entscheidungen der Prüfer nach den vorstehenden Bestimmungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 12 Magisterurkunde

Hat der Kandidat die Magisterprüfung bestanden, wird ihm das Diplom eines Legum Magister (Tübingen) vom Dekan ausgehändigt. Das Diplom wird vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Es enthält die Prüfungsgesamtnote.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 6. Sept. 1984 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 20. November 1984 Az.: III-8/8.65/5 erteilt.


 

IV. Voraussetzungen für die Zulassung zum LL.M. - Programm

Das LL.M. - Programm der Juristischen Fakultät ist speziell für im Ausland graduierte Juristen konzipiert. Es soll innerhalb von zwei Semestern einen Einblick in die deutsche Rechtsordnung ermöglichen und Grundkenntnisse in wichtigen Fächern vermitteln. Mit einer schriftlichen Arbeit (Magisterarbeit) soll der LL.M.-Kandidat ein bestimmtes Rechtsproblem vertieft behandeln. Mit der Auswahl seiner Lehrveranstaltungen und des Themas seiner Magisterarbeit kann der Kandidat seinen persönlichen Schwerpunkt in jedem Bereich des deutschen Zivilrechts, Strafrechts oder Öffentlichen Rechts sowie der internationalen und europäischen Rechtsdisziplinen setzen. Der ausländische Jurist soll auch dazu befähigt werden, selbständig Vergleiche zu seinem eigenen Rechtskreis zu ziehen.

Wichtigste Voraussetzung der Zulassung ist deshalb, daß der Bewerber bereits ein dem deutschen vergleichbares Rechtsstudium im Ausland abgeschlossen hat (§ 4 Magisterprüfungsordnung). Hat der Bewerber in seinem Heimatland Rechtswissenschaften nur im Nebenfach studiert, entspricht das im Regelfall nicht einem dem deutschen gleichwertigen Studium. Wenn ein Bewerber insoweit Zweifel hat, wende er sich unter Vorlage einer Kopie seiner Zeugnisse und einer Beschreibung seines Studienverlaufs an das

Dekanat der Juristischen Fakultät
Universität Tübingen
Wilhelmstraße 7
D-72074 Tübingen
Tel.: (07071) 2972545
Bei Anruf aus den Ausland: (+49) 7071 2972545

Dieses ist auch generell für die Zulassung zum LL.M.-Programm zuständig. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache , da die ausländischen Juristen an den normalen Lehrveranstaltungen teilnehmen und auch ihre Prüfungsleistungen (Klausuren, mündliche Prüfungen, Magisterarbeit) auf deutsch zu erbringen haben. Für die Zulassung zum LL.M. - Programm ausreichend ist beispielsweise der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse durch ein Sprachzeugnis eines Goethe-Instituts, das sich in fast jedem Heimatland eines Bewerbers finden läßt.

Da für die Aufnahme des LL.M.-Studiums auch die Immatrikulation an der Universität notwendig ist, müssen die LL.M.-Kandidaten in der Regel nach der Anreise als Voraussetzung für die Immatrikulation noch die Sprachprüfung (PNDS = Prüfung des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse) vor dem Prüfungsausschuß der Universität Tübingen ablegen. Der Besuch eines mehrwöchigen Sprachkurses in Deutschland vor Beginn des Studiums ist daher regelmäßig zu empfehlen.

Bewerbungsschluß für die Immatrikulation an der Universität Tübingen zum Winter-Semester ist der 15. Juli eines Jahres. Um davor genügend Zeit für eine evtl. Auswahl unter den Bewerbungen und für die Prüfung der eingereichten Unterlagen zur Verfügung zu haben, ist die Bewerbung um Zulassung bis zum 15. April beim Dekanat der Juristischen Fakultät einzureichen. Der Bewerbung sollen neben anderen Dokumenten möglichst zwei Gutachten akademischer Lehrer sowie aussagefähige Unterlagen über die Studienleistungen beigefügt sein. Sollte ein Dokument zu diesem Zeitpunkt aus Gründen, die nicht beim LL.M.-Kandidaten zu suchen sind, noch nicht vorliegen, dann soll dies in den Bewertungsunterlagen vermerkt werden. Das Dokument selbst ist dann frühestmöglich beim Dekanat der Juristischen Fakultät nachzureichen.


 

V. Organisation des Studiums

(1.) Ansprechpartner

Ansprechpartner des LL.M.-Kandidaten für seine Fragen in Bezug auf den Studiengang, für Ausnahmegenehmigungen usw. ist zunächst der Fakultätsbeauftragte für das Magisterstudium, ein Professor oder Privatdozent der Fakultät, dessen Name, Räumlichkeiten und Sprechzeiten das Dekanat mitteilt. Wenn der LL.M.-Kandidat "seinen" Professor für die Magisterarbeit gefunden hat, wird er wahrscheinlich das meiste mit ihm besprechen. Darüber hinaus findet der Kandidat sicherlich auch bei den anderen Professoren, Dozenten und Assistenten ein offenes Ohr. Insbesondere das Dekanat sowie der Studienberater der Fakultät sind hier zu nennen.

(2.) Das 1. Studiensemester (Wintersemester)

In ihrem ersten LL.M.-Semester (Wintersemester: in der Regel von Mitte Oktober bis Mitte Februar) haben die Kandidaten Veranstaltungen von mindestens 10 Stunden pro Woche zu besuchen. Selbstverständlich dürfen es auch mehr sein. Unter diesen 10 Stunden muß grundsätzlich einer der drei Grundkurse (Zivilrecht I, Strafrecht I oder Öffentliches Recht I) sowie die dazugehörige (aber nicht zur Pflichtstundenzahl zählende) Fallbesprechung (Kleingruppenveranstaltung von Assistenten) sein, was allein schon 6-8 Stunden pro Woche ausmacht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Magisterprüfungsordnung). Bei diesen Grundkursen handelt es sich um Lehrveranstaltungen für Anfänger. Die deutschen Studenten, die diese Kurse ebenfalls besuchen, wissen also auch regelmäßig kaum mehr als die LL.M.-Kandidaten.

Außer den erwähnten 6-8 Grundkursstunden darf der LL.M.-Kandidat frei wählen. Jedoch müssen darunter mindestens 2 Stunden aus einem Rechtsgebiet sein, welches nicht mit dem des Grundkurses identisch ist (§ 5 Abs. 4 Magisterprüfungsordnung. Beispiel: Grundkurs Öffentliches Recht I + 2 Stunden Rechtsgeschichte). Es empfiehlt sich, schon im ersten Semester an einem Seminar in dem Rechtsgebiet teilzunehmen, aus dem der LL.M.-Kandidat seine Magisterarbeit (§ 8 Magisterprüfungsordnung) schreiben will. Dadurch tritt der Kandidat am besten in frühzeitige Verbindung zu demjenigen Professor, der zur Betreuung der Arbeit bereit ist (§ 8 Abs. 2 Magisterprüfungsordnung). In den Ferien zwischen Winter- und Sommersemester, also von Mitte Februar bis Mitte April, kann der LL.M.-Kandidat bereits die Magisterarbeit vorbereiten.

Mißlingt die Magisterarbeit trotz allen Bemühens, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Wiederholung des Programms. Dem Scheitern in einzelnen Lehrveranstaltungen kann der LL.M.-Kandidat im übrigen zum Teil dadurch vorzubeugen versuchen, daß er mehr als die geforderte Pflichtstundenzahl besucht.

(3.) Das zweite Studiensemester (Sommersemester)

Im zweiten LL.M.-Semester (Sommersemester: in der Regel von Mitte April bis Mitte Juli) besucht der LL.M.-Kandidat noch Veranstaltungen von mindestens 8 Stunden pro Woche. Dazu gehört die Fortsetzung des Grundkurses , den er im ersten Semester gewählt hat, mit vier Stunden Dauer (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Magisterprüfungsordnung), wozu auch wieder die entsprechenden Fallbesprechungen besucht werden sollten. Außerdem müssen mindestens zwei Stunden aus einem anderen Rechtsgebiet belegt sein. Höchst empfehlenswert ist auch im 2. Semester die Teilnahme an einem Seminar.

Für jede von ihm besuchte Veranstaltung muß der LL.M.-Kandidat seinen Studienerfolg nachweisen. Hinsichtlich der Grundkurse mit Fallbesprechungen geschieht dies einfach dadurch, daß der Kandidat im 2. Semester an den dann angebotenen Klausuren teilnimmt, die auch seine deutschen Kommilitoninnen und Kommilitonen schreiben müssen (Anfängerübungen). Hat der LL.M.-Kandidat wenigstens eine dieser Klausuren bestanden, ist sein Studienerfolg insoweit bewiesen (§ 5 Abs. 3 Magisterprüfungsordnung). In den anderen Veranstaltungen entscheidet der jeweilige Dozent, ob er den Studienerfolg des Kandidaten mittels einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung feststellen will (§ 5 Abs. 2 Magisterprüfungsordnung).

Im 2. Semester muß sich der LL.M.-Kandidat auf jeden Fall abschließend um seine Magisterarbeit kümmern. Sie ist ein wichtiger Teil der Abschlußprüfung und wird dem Kandidaten von einem Professor oder Privatdozenten nach vorheriger Absprache mit ihm gestellt (§ 8 Abs. 2 Magisterprüfungsordnung). Für die Magisterarbeit muß der Kandidat über mehrere Wochen selbständig ein bestimmtes Thema wissenschaftlich bearbeiten, d.h. unter Heranziehung von Literatur, Rechtsprechung und Materialien sowie unter Anfügung eines "wissenschaftlichen Apparates" (Fußnoten usw.). Diese Arbeit wird dann von zwei Professoren/Privatdozenten begutachtet.

Die Magisterarbeit stellt, wenn sie mindestens mit "rite" bewertet wurde, den schriftlichen Teil der Abschlüßprüfung des LL.M.-Kandidaten dar (§ 8 Abs. 1 und 3-5 Magisterprüfungsordnung). An diesen schriftlichen Teil schließt sich noch ein mündlicher Prüfungsteil an. Er befaßt sich zum einen mit dem Thema der Magisterarbeit und betrifft zum anderen ein weiteres Thema (z.B. die von dem LL.M.-Kandidaten besuchten Seminare oder Grundkurse). Zwei Professoren werden den Kandidaten dann je eine halbe Stunde pro Fach examinieren und ihm dafür Noten geben (§ 9 Magisterprüfungsordnung). Aus diesen Noten sowie aus der Bewertung für die Magisterarbeit wird dann die Gesamtnote errechnet (§ 10 Magisterprüfungsordnung). Alle Prüfungen werden in der Regel noch vor Ablauf der Vorlesungen im Sommer abgehalten. Insofern wird der LL.M.-Kandidat - wenn nichts dazwischenkommt - schon im Juli oder August das Diplom eines Legum Magister (Tübingen) in den Händen halten können.

(4.) Unterkunft

Obwohl Tübingen über mehrere tausend Plätze in Studentenwohnheimen verfügt, ist die Wohnraumsituation für Studenten nicht einfach. Allerdings werden hierbei ausländische Gäste bevorzugt behandelt. Gelegentlich ist auch ein Tausch mit einem Deutschen möglich, der selbst gerade für ein Jahr im Ausland ist. Ansprechpartner hinsichtlich dieser Fragen ist die

Verwaltung der Wohnheime des Studentenwerks Tübingen
A.ö.R.
Fichtenweg 5
D-72076 Tübingen
Zimmervermittlung:
Studentenwerk Tübingen AöR
Wilhelmstr. 30
72074 Tübingen
Tel.: 07071/29-73871

(5.) Sonstiges

Interessant sind für den LL.M.- Kandidaten schließlich noch folgende Adressen:

Verkehrsverein der Stadt Tübingen Eberhardsbrücke 1
D- 72072 Tübingen

Studienberatung für ausländische Studierende:

Akademisches Auslandsamt
Nauklerstr. 14
D-72074 Tübingen

Stipendien für ausländische Studierende:

Akademisches Beratungszentrum
Wilhelmstr. 11
72074 Tübingen
Tel.: 07071/2972937

Deutschkurse für zugelassene ausländische Studienbewerber:

Internationale Sprachprogramme
Brunnenstr. 30
72074 Tübingen
Tel.: 07071/29-74392


 

VI. Allgemeiner Studienplan für Studierende im regulären Studium

Der Allgemeine Studienplan sieht für die Studenten zur Vorbereitung für das 1. Juristische Staatsexamen eine Unterteilung in Pflichtfächer mit freiwilligen Zusatzveranstaltungen und Wahlfächern vor. Da diese für die LL.M.-Kandidaten und die Belegung der Pflichtstundenzahl irrelevant ist, wird diese Unterscheidung hier nicht vorgenommen. Gekennzeichnet werden lediglich die 3 Grundkurse (GK) und die Fächer, die als freiwillige Zusatzveranstaltung (F) gewählt, aber nicht zur Pflichtstundenzahl hinzugerechnet werden können.

Abkürzungen:
WS/SS: Die Veranstaltung wird grundsätzlich in jedem Semester angeboten.
SS bzw. WS: Die Veranstaltung wird grundsätzlich nur im Sommersemester bzw. Wintersemester angeboten.
Semester SWS
1. Semester
Zivilrecht I:

- mit Fallbesprechungen

WS/SS

WS/SS

GK

2

Öffentliches Recht I: Staatsrecht (Staatsorganisation)

- mit Fallbesprechungen

WS/SS

WS/SS

GK

2

Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte I:

Verfassungsgeschichte der Neuzeit

WS 3
Volkswirtschaftslehre für Juristen:

- Teil I (mit Klausur)

- Teil II (mit Klausur)

WS/SS F 2
2. Semester
Zivilrecht II: Schwerpunkt: Schuldrecht (mit Übungen für Anfänger)

- mit freiwilligen Fallbesprechungen

SS/WS

SS/WS

F

2

Öffentliches Recht II: Grundrechte (mit Übungen für Anfänger) SS/WS 4
Strafrecht I: Allgemeiner Teil

- mit freiwilligen Fallbesprechungen

SS/WS

SS/WS

GK

2

Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte II:

Deutsche Rechtsgeschichte und Privatrechtsgeschichte der Neuzeit

- Verfassungsprozeßrecht

SS 3
3. Semester
Zivilrecht III:

- Schwerpunkt: Außervertragliches Schuldrecht

- Schwerpunkt: Sachenrecht

WS/SS

WS/SS

4-5

Öffentliches Recht III: Grundgesetz und Völkerrecht WS 2
Öffentliches Recht IV: Allgemeines Verwaltungsrecht

- mit Fallbesprechungen

WS/SS

WS/SS

2

Strafrecht II: Besonderer Teil

- mit freiwilligen Fallbesprechungen

WS/SS

WS/SS

2

Übungen im Strafrecht für Anfänger WS/SS 2
Einführung in die Rechtsinformatik: EDV und Recht SS 2
Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte II:

Römische Rechtsgeschichte

WS 2
Zwischen 3. und 6. Semester: Praktische Studienzeit in den Semesterferien (insgesamt 3 Monate)
4. Semester
Zivilrecht III: Schwerpunkt: Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse WS/SS 2-3
Zivilrecht IV: Schwerpunkt Erbrecht SS 3
Handelsrecht SS 2
Zivilprozeßrecht einschl. Gerichtsverfassung SS 4-5
Öffentliches Recht V: Besonderes Verwaltungsrecht

- Polizeirecht

- Kommunalrecht

WS/SS

WS/SS

2

Strafverfahrensrecht einschl. Gerichtsverfassungsrecht WS 3
Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS/SS 2
5. Semester
Zivilrecht IV: Schwerpunkt: Familienrecht WS 2
Übungen im Zivilrecht für Fortgeschrittene WS/SS 2
Zwangsvollstreckungsrecht WS 2
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Zivilrecht I WS 2-3
Öffentliches Recht VI: Besonderes Verwaltungsrecht Baurecht WS 1
Europarecht I WS 2
Verwaltungsprozeßrecht SS 2
Ergänzungs- und Vertiefungsvorlesung Strafprozeßrecht WS/SS 2
ab dem 5. Semester: Veranstaltungen in den Wahlfachgruppen (WFG):
Nr. 1a: Deutsche Rechtsgeschichte und Deutsches Privatrecht:

Deutschrechtliche Exegese

WS 2
Nr. 1b: Römische Rechtsgeschichte und Römisches Privatrecht: Digestenexegese 2
Nr. 1c: Rechtsphilosophie, Allgemeine Staatslehre, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre: Vorlesung Rechtssoziologie WS 3
Nr. 1d: Kirchenrecht und Staatskirchenrecht: Staatskirchenrecht: Vorlesung WS 3
Nr. 2: Freiwillige Gerichtsbarkeit WS 2
Nr. 5: Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht: Wichtige Handelsgeschäfte 2
Nr. 6a: Wettbewerbs- und Kartellrecht 4
Nr. 8: Steuerrecht WS 4
Nr. 9: Sozialrecht I WS 2
Nr. 10: Umweltrecht 4
Nr. 11: Wirtschaftsverwaltungsrecht WS 2
Nr. 12: Öffentliches Dienstrecht, Verwaltungslehre: Öffentliches Dienstrecht WS 2
Nr. 13: Rechtsinformatik und Computerrecht 2
Nr. 14: Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug

- Kriminologie I

- Jugendstrafrecht

WS
Nr. 15: Wirtschafts- und Umweltstrafrecht WS 2
Nr. 16: Völkerrecht, Europarecht: Volkerrecht:

Europarecht II

WS

SS

2

6. Semester
Gesellschaftsrecht I SS 3
Arbeitsrecht II SS 3
Grundzüge des internationalen Privatrechts (IPR) SS 2
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Zivilrecht II SS 2-3
Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene SS/WS 2
ab dem 6. Semester: Veranstaltungen in den Wahlfachgruppen (WFG)
Nr. 1d: Kirchenrecht und Staatskirchenrecht:

- Staatskirchenrecht: Vorlesung und oder kirchenrechtliche Exegese

2
Nr. 3: Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht: Insolvenzrecht 2
Nr. 5: Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht: Wertpapierrecht WS 2
Nr. 7: Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht mit den Bezügen zum Versicherungsunternehmensrecht: Versicherungsvertragsrecht 2
Nr. 9: Sozialrecht II 2
Nr. 14: Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug:

- Kriminologie II

- Strafvollzug

SS 2
Nr. 17: Rechtsvergleichung, Europäisches Privatrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht: Rechtsvergleichung: Internationales Verfahrensrecht WS

2

7. Semester
Examensrepetitorium Zivilrecht I WS 4
Examensrepetitorium Öffentliches Recht I WS 4
Examensrepetitorium Strafrecht I (Besonderer Teil) WS 2
Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete, Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsrecht WS 2
Ferien- und Semesterklausurenkurs WS/SS 7
ab dem 7. Semester: Veranstaltungen in den Wahlfachgruppen (WFG):
Nr. 3: Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht: Zwangsvollstreckungsrecht WS 1
Nr. 4: Kollektives Arbeitsrecht II WS 2
Nr. 5: Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht: Kapitalgesellschaftsrecht WS 2
Nr. 6b: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Nr. 17: Rechtsvergleichung, Europäisches Privatrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht: Europäisches und Internationales Privatrecht II (IPR II) WS
8. Semester
Examensrepetitorium Zivilrecht II SS 6
Examensrepetitorium Öffentliches Recht II SS 4
Examensrepetitorium Strafrecht II (Allgemeiner Teil) SS 4
Ferien- und Semesterklausurenkurs WS/SS 7

Informationen über die tatsächlich stattfindenden Veranstaltungen sind aus dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis ersichtlich, welches Sie nach Ihrer Ankunft in Tübingen vom Dekanat erhalten. Darin finden Sie auch Angaben über etwaige weitere (freiwillige) Lehrveranstaltungen, wie etwa Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtssprache (englisch, deutsch, französisch) oder Rechtsrhetorik.


 

Juristische Fakultät der Universität Tübingen, Magisterstudiengang für im Ausland graduierte Juristen (LL.M. - Programm)

- Der Fakultätsbeauftragte -

Wichtiger Hinweis an Interessenten

1. Bewerber bzw. Bewerberinnen um das LL.M.-Programm müssen in jedem Fall ihre Zulassung bis zum 15. April des Jahres, in dem das Studium beginnen soll, bei der Juristischen Fakultät (Wilhelmstr. 7, Neue Aula, D-72074 Tübingen, Tel.: 07071/2972545, bei Anrufern aus den Ausland: +49/7071/2972545, Fax: 296777) beantragen.

Der Bewerbung sind beizufügen:

- das Zeugnis über den erfolgreichen Studienabschluß,
- aussagekräftige Nachweise über die Studienleistungen,
- der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, möglichst das Zeugnis eines Goethe-Instituts,
- (wenn möglich) Gutachten von zwei akademischen Lehrern des Bewerbers bzw. der Bewerberin,
- ein Lebenslauf,
- eine Darlegung der Motive und Zielsetzungen des beabsichtigten Studiums in Tübingen.

Einzelne Bewerbungsunterlagen können bis zum 30. September nachgereicht werden.

2. Über die Zulassung entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem LL.M.-Beauftragten der Fakultät. Da in der Regel die Nachfrage größer ist als die Zahl der vorhandenen Studienplätze, kann nicht jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber, die/der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, mit Zulassung rechnen. Ausschlaggebend für eine Zulassung ist hierbei in erster Linie die Qualifikation des Bewerbers. Bei gleicher Qualifikation zählen weitere objektive Kriterien wie beispielsweise das Herkunftsland, um so eine möglichst gute internationale Zusammensetzung der Gruppe zu erreichen. Die Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheide werden im Mai/Juni versandt.


 

Juristische Fakultät der Universität Tübingen, Magisterstudiengang für im Ausland graduierte Juristen (LL.M. - Programm)

- Bewerbungsformular -

An den
Herrn Dekan der Juristischen Fakultät
der Universität Tübingen
Wilhelmstr. 7 (Neue Aula)

D-72074 Tübingen

Bewerbung um Zulassung zum LL.M-Programm der Universität Tübingen


(bis zum 15. April des Jahres einreichen, in dem das Studium beginnen soll)

Hiermit bewerbe ich mich um Zulassung zum LL.M. - Programm der Universität Tübingen im Studienjahr .......

1. Name, Vorname:

2. Geburtsdatum, Geburtsort:

3. männlich/weiblich (bitte unterstreichen)

4. Korrespondenzadresse:

5. Heimatadresse (falls von der Korrespondenzadresse abweichend):

6. Staatsangehörigkeit:

7. akademische Grade:

8. Ich habe ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen an (Bezeichnung der Univ./Hochschule etc.):

mit Bezeichnung des Studienabschlusses (Lizentiat, Baccalaureat, Doktorat, Staatsprüfung etc.):

Belege sind beigefügt/werden nachgereicht .

9. Ich weise meine Kenntnisse der deutschen Sprache nach durch:

Belege sind beigefügt/werden nachgereicht.

10. Ich füge weiterhin folgende Unterlagen bei

a) Gutachten zweier akademischer Lehrer: ja / nein / werden nachgereicht

gegebenenfalls: Name und Adresse der Gutachter:

b) Lebenslauf,

c) Darlegung der Motive und Zielsetzungen des von mir beabsichtigten Studiums in Tübingen,

d) Nachweise über meine Studienleistungen.

.................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum Unterschrift